Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 45a Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 45a EnWG →
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- OVG NRW, 14.08.2024 – 21 E 702/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 – OVG 11 S 59.18Zitiert von 3
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
- VG Aachen, 23.02.2023 – 6 K 328/20
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 6/24Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 45a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
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